Gesetzeslage Einweg Vapes

In Deutschland herrscht weiterhin große Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage und der Gesetze zum Dampfen von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit, z.B. in Restaurants. Es ist unbestritten, dass es große Unterschiede zwischen herkömmlichen Tabak-Zigaretten und E-Zigaretten gibt. Es ist der größte Unterschied zwischen Dampf und Rauch, wenn man eine E-Zigarette verwendet. Wie steht es um die Nutzung der Alternative im öffentlichen Raum oder in Restaurants und Kneipen? Wir überprüfen regelmäßig die aktuelle Rechtslage sowie neue Urteile und Gesetze und fassen diese in unserem E-Zigaretten-Blog zusammen. Wir informieren Sie regelmäßig über die aktuellsten Urteile und Gesetze zum Konsum und Verkauf von elektrischen Zigaretten. Da die “Dampfen” noch nicht so lange auf dem Markt sind, gibt es zahlreiche offene Fragen, zahlreiche neue Debatten und Urteile. Sind E-Zigaretten Arzneimittel oder nicht? Zählen Sie zu den herkömmlichen Tabakerzeugnissen oder sind sie eine neue Form des Konsums? All diese Fragen klären natürlich die Gerichte und die Politik. Die neuesten Entwicklungen präsentieren wir Ihnen regelmäßig in diesem Bereich.

TPD2 – GESETZE ZU E-ZIGARETTEN

Seit dem 20.05.2017 hat sich der deutsche Dampfermarkt verändert. Sowohl für Kunden als auch für Händler ist es von Bedeutung. Die neue TPD2 Gesetzgebung und Richtlinien für E-Zigaretten & Liquids sind seit zwei Tagen in Kraft getreten. TPD ist übrigens die Abkürzung für “Tabakprodukt-Verordnung”, die in E-Zigaretten nachweislich nicht enthalten ist. Es gibt keinen Grund, elektrische Zigaretten und Liquids von diesem Gesetzespaket auszuschließen. Was ändert sich ab diesem Zeitpunkt?

Laut TPD2 müssen E-Zigaretten vier Kriterien erfüllen: kindersicher, manipulationssicher, bruchsicher und auslaufsicher. Für die meisten der geforderten Eigenschaften sind ISO-Normen vorgesehen. ISO-Normen sind Richtlinien, die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegt wurden, um die Qualität, Sicherheit, Effizienz oder andere Parameter von zertifizierten Systemen und Prozessen in verschiedenen Branchen zu gewährleisten.

Kneipen und Restaurants

Das Oberverwaltungsgericht Münster vertritt die Auffassung, dass beim Dampfen kein Tabak verbrannt wird, sondern Liquids vernebelt und inhaliert werden. Es handelt sich nicht um einen Tatbestand des Rauchens. Das Urteil des OVG Münster (Az.: 4 A 775/14) verpflichtet die Wirte in Nordrhein-Westfalen nicht zwangsläufig, E-Zigaretten in ihren Räumen zuzulassen. Die letzte Entscheidung wird im jeweiligen Hausrecht getroffen.

Es ist wichtig, dass Sie sich in jeder Bar, jeder Kneipe und jedem Restaurant erkundigen, bevor Sie Ihre E-Zigarette dampfen. Obwohl die meisten Wirte, vor allem in Kneipen, dem Tabakkonsum kritisch gegenüberstehen, ist das auch das zahlreiche Ausnutzen von Gesetzeslücken, in denen zum Beispiel nicht genau geregelt ist, was ein Hauptraum ist (in dem offiziell nicht geraucht werden darf) und was ein Nebenraum bzw. Raucherraum ist. Viele Kneipenwirte erlauben deswegen nach wie vor das Tabakrauchen in ihrer Kneipe und die Frage nach elektrischen Zigaretten stellt sich erst gar nicht. Doch auch wenn ein Wirt das Nichtrauchergesetz tatsächlich in seiner Wirtschaft umsetzt, sollte gerade in Stammkneipen die Nutzung von E-Zigaretten kein Problem darstellen.

Die Akzeptanz in Restaurants ist anders als bei der Umsetzung des ursprünglichen Rauchverbots für herkömmliche Zigaretten. Während die Wirte teilweise protestierten, weil ihnen durch das Rauchverbot die Kundschaft davonlief, profitierte die Gastronomie durch die klaren Gesetze, da man sich beim Essen durch Rauch und Dampf weniger gestört fühlt als beim Trinken in einer Kneipe. Die Gäste und auch die Wirte begrüßten es, dass beim Essen nicht mehr geraucht werden darf. Die Elektro-Zigarette ist nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz gestellt. Allerdings sollten Sie keine Diskussionen anstoßen. Der aufsteigende Dampf kann mit Zigarettenrauch verwechselt werden und Gäste könnten verärgert reagieren. Obwohl Dampf nicht schädlich ist, wird kaum ein Gast die Lust haben, sich einen Vortrag über seine Unschädlichkeit anzuhören, während er sein Menü genießt.

Gerade in Restaurants ist die Nachfrage beim Personal und den umgebenden Gästen umso wichtiger. Denn auch wenn der Dampf unschädlich ist, hat der Wirt doch das geltende Hausrecht und somit die legitime Möglichkeit, das Dampfen von E-Zigaretten in seinem Restaurant zu untersagen – unabhängig vom Urteil des OVG Münster aus 2014.

Einige Wirte haben nämlich die berechtigte Sorge, dass andere Gäste sich durch die E-Zigarette irritiert oder gestört fühlen und sich deswegen möglicherweise für ein anderes Restaurant entscheiden könnten. Oder sie verweisen den Dampfer lediglich auf einen Platz in den Nebenräumlichkeiten, auch bekannt als Raucherraum, um auf Nummer sicher zu gehen.

Tipp: Fragt immer die Mitarbeiter, ob es okay ist zu dampfen. So bist Du auf der richtigen Seite